«1. 1.1. B. wird vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 1.2. B. wird der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der qualifiziert schweren Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG schuldig gesprochen. 2. B. wird mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten bestraft. (…)