Der Berufungskläger hat mit dem einmaligen Tritt gegen den Kopf des am Boden knienden Berufungsbeklagten 1 nicht zwingend dessen Tod in Kauf genommen. Daher ist er von der Anklage der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Trotz des erlittenen schweren Schädel-Hirn-Traumas des Berufungsbeklagten 1 sah das Gericht gestützt auf die Akten den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bis 3 StGB als nicht erfüllt an. Hingegen kam es zum Schluss, dass der Berufungskläger mit seinem Tritt schwere Kopfverletzungen beim Getroffenen in Kauf nahm.