34 Abs. 4 lit. a RPV objektiv notwendig ist und die beiden oben aufgezeigten Zufahrtsvarianten für die aktuelle Bewirtschaftung der Parzelle Nr. x. nicht realisierbar sind und somit nicht in Betracht kommen. Es bleibt am Beschwerdegegner, ein neues Baugesuch für die am wenigsten öffentliche Interessen tangierende Zufahrtsvariante – allenfalls unter Beilage eines Betriebskonzepts, sofern er den bestehenden Stall sanieren oder einen Neubau realisieren will - zu stellen, welches von der Baubewilligungsbehörde raumplanerisch koordiniert geprüft werden kann.