2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt mangels Betriebskonzept bzw. konkreter Angaben der heutigen Bewirtschaftung die speziellen Anforderungen an die Zufahrt nicht eruiert werden können. Folglich erscheint die geplante Zufahrt als für den aktuellen Bewirtschaftungszweck überdimensioniert, zumal weitere Varianten der Zufahrt nicht abschliessend geprüft sind. Der Beschwerdegegner konnte nicht nachweisen, dass die von ihm geplante Zufahrtsstrasse am vorgesehenen Standort im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit.