Diesbezüglich hielt gar die Standeskommission in ihrem Rekursentscheid fest, es biete sich auch hier die Möglichkeit, die Zufahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu regeln. Inwiefern somit eine Zufahrt über den Wendeplatz für die landwirtschaftliche Nutzung mit den Bestimmungen des Waldgesetzgebung sowie die zusätzlichen Fahrten über die Parzelle Nr. u., welche sich in der Naturschutzzone befindet (wobei festgestellt wird, dass auch die forstwirtschaftlichen Fahrzeuge zum Erreichen des Wendeplatzes immer über die Parzelle Nr. u. fahren müssen), mit der Naturschutzgesetzgebung vereinbar wäre, wäre bei einem