2.6. Auch bleibt die Zufahrt über den Wendeplatz der Forststrasse, welcher auf der Parzelle Nr. x. des Beschwerdegegners liegt, als bessere Variante im Vergleich zur geplanten Zufahrt zu prüfen. Wohl ist der Abschnitt nach dem Wendeplatz Richtung Wiese noch steiler als bei der Zufahrtsvariante über die Parzelle Nr. z., es könnte jedoch auch diesbezüglich eine partielle Befestigung für ein sicheres Befahren in Erwägung gezogen werden.