Sollte die Zufahrt dennoch nicht mit voller Ladung möglich sein, ist diese entgegen der Auffassung der Standeskommission zu reduzieren - daraus folgende Mehrfahrten erscheinen nicht zuletzt auch wegen des kürzeren Anfahrtswegs vom Hauptbetrieb als zumutbar, zumal nicht bekannt ist, wie viele Male er im Jahr die Liegenschaft für die Futtergewinnung bzw. Futterlagerung und das Güllen anzufahren hat. Schliesslich könnte der Beschwerdegegner, sofern das Befahren dieses Wegabschnitts mit seinen Landwirtschaftsmaschinen auch bei trockenen Verhältnissen zu gefährlich wäre, das Baugesuch für eine lokale Befestigung (z.B. mit rutsch-