So ist es dem Beschwerdegegner zumutbar, für eine allfällige Zuführung von Heu oder Gülle eine günstige Witterung und somit eine griffigere Zufahrt abzuwarten. Sollte die Zufahrt dennoch nicht mit voller Ladung möglich sein, ist diese entgegen der Auffassung der Standeskommission zu reduzieren - daraus folgende Mehrfahrten erscheinen nicht zuletzt auch wegen des kürzeren Anfahrtswegs vom Hauptbetrieb als zumutbar, zumal nicht bekannt ist, wie viele Male er im Jahr die Liegenschaft für die Futtergewinnung bzw. Futterlagerung und das Güllen anzufahren hat.