Insbesondere konnte der Beschwerdegegner nicht aufzeigen, weshalb er die Liegenschaft jederzeit, also unabhängig der Witterungsverhältnisse, erreichen muss, welche landwirtschaftlichen Fahrzeuge (mit oder ohne Differentialgetriebe) er für die Bewirtschaftung der Parzelle Nr. x. nutzt und wie viele Fahrten er dazu benötigt. Er hat die Annahme der Vorinstanzen, er nutze die Liegenschaft nur zum Heuen und Güllen bzw. den Stall für die Lagerung des Heus, jedenfalls nicht bestritten.