Dass aktuell keine Rinder im Stall eingestellt sind, lässt auch die bestehende Jauchegrube von lediglich 7m3 erahnen, welche in erster Linie das Abwasser des zonenfremd vermieteten, unbestritten noch nicht an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossenen, Wohnhauses zu fassen hat. Insbesondere konnte der Beschwerdegegner nicht aufzeigen, weshalb er die Liegenschaft jederzeit, also unabhängig der Witterungsverhältnisse, erreichen muss, welche landwirtschaftlichen Fahrzeuge (mit oder ohne Differentialgetriebe) er für die Bewirtschaftung der Parzelle Nr. x. nutzt und wie viele Fahrten er dazu benötigt.