2.4. Der Beschwerdegegner hat es unterlassen, seinem Baugesuch ein Betriebskonzept zugrunde zu legen. Entsprechend ist für die Prüfung der betrieblichen Notwendigkeit in Bestätigung der Auffassung der Vorinstanzen von der bisherigen Bewirtschaftung der Liegenschaft auszugehen. Dabei ist jedoch nicht klar, wie der Beschwerdegegner den Stall auf der Parzelle Nr. x., zu welchem die geplante Zufahrtsstrasse führt, aktuell nutzt. Er hat weder behauptet noch belegt, dort Tiere unterzubringen.