2.3. Unbestritten ist vorliegend, dass die geplante Zufahrt landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne von Art. 16a RPG dient, der Betrieb des Beschwerdegegners voraussichtlich längerfristig bestehen kann, zur aktuellen Bewirtschaftung der Parzelle Nr. x. eine Zufahrtsmöglichkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen notwendig ist sowie die Parzelle Nr. x. derzeit über keine rechtlich gesicherte Zufahrt verfügt. Ebenfalls unbestritten und somit nicht Gegenstand der Beschwerde ist die Zufahrtsmöglichkeit mit Personenwagen für die aktuell zonenfremde Nutzung des Wohnhauses über die Parzelle Nr. y. der Beschwerdeführerin.