2.2. Die Zonenkonformität einer Baute oder Anlage kann unter Art. 16a RPG nur bejaht werden, wenn diese zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unerlässlich ist. Die Voraussetzungen der Zonenkonformität von Art. 16a RPG sind streng auszulegen. Allfällige Neubauten haben sich auf das für die landwirtschaftliche Tätigkeit Nötigste zu beschränken (vgl. BGE 133 II 370 E. 4.1; BBl 1996 III 513, Ziff. 204, S. 531 ff.). Die Anforderungen an die Zonenkonformität einer durch die Landwirtschaftszone führenden Strasse sind die gleichen wie jene für landwirtschaftliche Gebäude.