2. 2.1. Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone sind nach Art. 16a Abs. 1 RPG zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind. Diese gesetzliche Bestimmung wird durch Art. 34 Abs. 4 RPV dahingehend präzisiert, als dass die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn: a. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b. der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und c. der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.