Das BUD habe zudem die Interessenabwägung unter der Prämisse einer alternativen Zufahrtsmöglichkeit vorgenommen. Da jedoch keine Alternative zur geplanten Fahrstrasse bestehe, verstärke sich das Interesse des Beschwerdegegners an der geplanten Strasse, mit welcher er eine rechtlich gesicherte und tatsächlich hinreichende Zufahrt zu seinem Grundstück erzielen würde, zusätzlich.