Auch eine Zufahrt über das Waldgrundstück würde vom Departement und dem Bezirksrat wegen Wiederaufforstungsbemühungen nicht gestattet. Ein entsprechendes Verfahren würde somit einen Leerlauf darstellen, zumal die Vorinstanz die Prüfung, ob eine Zufahrt über dieses Waldgrundstück nicht realisierbar sei, im Rekursentscheid bereits vorgenommen habe. Zudem müsste der Beschwerdegegner die Parzelle Nr. u., welche zur Naturschutzzone gehöre, zwangsläufig regelmässig mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren.