Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob das Befahren dieses auf Privatgrund des Beschwerdegegners liegenden Waldstücks rechtlich nicht doch realisierbar sei. Es erscheine keineswegs ausgeschlossen, dass das Departement gestützt auf Art. 11 Abs. 1 EG WaG den entsprechenden letzten Routenabschnitt als Verkehrsweg, der als Waldstrasse gelte, bezeichnen könnte. Für eine solche Bezeichnung bedürfe es keines befestigten Verkehrswegs. Dem Beschwerdegegner stünde es offen, die entsprechenden Verfahren in die Wege zu leiten.