Bei der alternativen Route via Forststrasse bis zum Wendeplatz an der Grenze zur Liegenschaft Nr. x. falle auf, dass es sich beim nach Ansicht der Standeskommission nicht befahrbaren restlichen Waldstück um einige wenige Meter handle, die zudem nicht dicht bestockt seien. Es dränge sich hier die Vorfrage auf, ob es sich beim fraglichen Abschnitt überhaupt noch um Wald im Sinne der einschlägigen Bestimmungen handle, was hiermit bestritten werde. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob das Befahren dieses auf Privatgrund des Beschwerdegegners liegenden Waldstücks rechtlich nicht doch realisierbar sei.