Es sei unbestritten, dass die Zufahrt für das Ausbringen der Gülle und fürs Heuen im Rahmen der Bewirtschaftung im bisherigen Umfang nur wenige Male im Jahr genutzt werde. Auf diese wenigen Fahrten bezogen bringe die vom Departement vorgeschlagene geringfügige Anpassung der betrieblichen Abläufe mit wenigen Mehrfahrten pro Jahr wegen der Steigung des Geländes sicherlich keine Unzumutbarkeit mit sich. Eine von der Vorinstanz behauptete Verdoppelung der Fahrten werde bestritten. 175 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide