1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Bejahung der Zonenkonformität setze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Betriebskonzept voraus. Ob die geplante Strasse nötig sei, hänge davon ab, wie die in einem hinreichenden Konzept konkret wiedergegebene Bewirtschaftung und der sich daraus ergebenden Anzahl Fahrten ausgestaltet sei. Der Beschwerdegegner habe weder ein Betriebskonzept noch ein Gesamtprojekt für Stallumbau und Hofzufahrt eingereicht. Eine rechtsgenügliche Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 34 RPV sei nicht möglich, weshalb sein Rekurs bereits deshalb hätte abgewiesen werden müssen.