Auch der Aufwand für das Beladen der Fahrzeuge stiege: Das Güllefass müsste zum Befüllen mit der gleichen Güllemenge zweimal statt nur einmal angehängt werden. Der kürzere Anfahrtsweg vermöge den Mehraufwand nicht aufzuwiegen. Die Reduktion der zu transportierenden Last sei betrieblich nicht zumutbar und damit unverhältnismässig. Die Waldstrasse stelle damit keine den Zweck erfüllende Alternativerschliessung für die Parzelle Nr. x. dar. Die betriebliche Notwendigkeit der Zufahrt lasse sich somit nicht mit dem Argument verneinen, es könne über die Waldstrasse zugefahren werden.