Das Befahren von Wald abseits der Strasse sei zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht zulässig. Vorliegend ende die Waldstrasse zwar an der Grundstückgrenze der Parzelle Nr. x., die Strasse sei in jenem Teil aber vollumfänglich von Wald umgeben. Dem Rekurrenten sei es damit nicht erlaubt, abseits der Strasse durch den Wald 174 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Richtung Wiese und Stall zu fahren. Eine Erschliessung vom Ende der Waldstrasse komme damit nicht in Frage.