Gemäss Augenscheinprotokoll habe das Oberforstamt festgestellt, dass die Forststrasse zur Bewirtschaftung der direkt an den Wald angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ausreiche. Es habe zudem in Aussicht gestellt, dass eine Zufahrt über die Forststrasse für die Bewirtschaftung der hinterliegenden landwirtschaftlichen Fläche des Rekurrenten wohlwollend geprüft werde. Insofern biete sich auch hier die Möglichkeit, die Zufahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu regeln. Das Befahren von Wald abseits der Strasse sei zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht zulässig.