Es könnten daher nicht wie vom Gesuchsteller behauptet 14 Rinder im Stall untergebracht werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das Gebäude dem Gesuchsteller primär zur Unterbringung von Heu diene. Diese Überlegungen des Bau- und Umweltdepartements überzeugten. Die Liegenschaft müsse damit hauptsächlich zum Heuen und Güllen zugänglich sein. Es sei zu prüfen, ob das Grundstück über eine diesen Zwecken genügende Zufahrt verfüge.