Diesen Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Zufahrt über die Parzelle Nr. y. für Personenwagen formell-rechtlich zwar nicht gesichert sei, doch sei eine solche weder aus Verkehrssicherheitsüberlegungen abzulehnen, noch verweigere die Rekursgegnerin ihr Einverständnis. Könne mit der Eigentümerin der Parzelle Nr. y. keine Einigung erzielt werden, bestehe die Möglichkeit, den Anspruch auf dem Rechtsweg geltend zu machen. 173 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide