Zusammenfassend fehle es dem Bauvorhaben an einer betrieblichen Notwendigkeit, weil eine alternative Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft des Gesuchstellers bestehe, welche insbesondere unter dem Aspekt der Sicherheit für Besucher des Platzes t., des geringeren Landverbrauchs, des Eingriffs ins Landschaftsbild und der kürzeren Fahrdistanz zum Hauptbetrieb wesentlich günstiger wäre. Zudem stünden der geplanten Zufahrt überwiegende private Interessen der Einsprecherin sowie öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes bzw. des Gewässerschutzes entgegen. Das Gesuch sei daher nicht bewilligungsfähig.