Appenzell I.Rh. hiess diese mit Entscheid vom 2. März 2021 gut und wies die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurück. So müsse für die Beurteilung der objektiven Notwendigkeit am beantragten Standort die bestehende Zufahrt über die Parzelle Nr. y. der Eigentümerin B. AG wegen fehlender Verkehrssicherheit ausser Acht gelassen werden. Als Alternative biete sich die Zufahrt über die bestehende Waldstrasse der Flurgenossenschaft C. an, welche geprüft werden müsse.