4. Folglich ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass von Januar bis Februar 2024 kein anrechenbarer Arbeitsausfall vorlag, weshalb sie für diese Zeitspanne keine Arbeitslosentaggelder auszubezahlen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 8-2024 vom 03.12.2024 171 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 18. BauG-Beschwerde