In diesem Betrag stellt die Entschädigung der B. AG keine freiwillige Leistung nach Art. 11a AVIG dar. Da der Beschwerdeführer aus dem Arbeitsverhältnis eine Entschädigung von CHF 48'000.00 zuzüglich Outplacement erhielt, die all seine Lohnansprüche über CHF 32'000.00 bis zum durch die Sperrfrist verlängerten Vertragsende vom 29. Februar 2024 abdeckt, hat er infolge fehlenden Verdienstausfalles keinen anrechenbaren Arbeitsausfall. 170 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide