Die Abgangsentschädigung von CHF 48'000.00 ist somit als Gegenleistung für den Verzicht auf die Kündigungssperrfrist zu werten. Mit diesem Betrag hat der Beschwerdeführer seinen Lohnanspruch aufgrund der gesetzlichen Verlängerung der Kündigungsfrist um zwei Monate wegen voller Arbeitsunfähigkeit erhalten. Folglich ist der Arbeitsausfall von Januar bis Februar 2024 in Bezug auf den Betrag von CHF 32'000.00 (2 x CHF 16'000.00) nach Art. 11 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 10h Abs. 1 AVIV anrechenbar. In diesem Betrag stellt die Entschädigung der B. AG keine freiwillige Leistung nach Art.