Schliesslich ist auch das Argument des Beschwerdeführers, die Konkurrenzklausel wäre nicht aufgehoben worden, hätte er nicht auf den Kündigungsschutz verzichtet, nicht stichhaltig. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführte, wäre das Konkurrenzverbot nach Art. 340c Abs. 2 OR bei einer Kündigung durch die B. AG dahingefallen, da nicht der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat, sondern die Arbeitgeberin aus Reorganisations- und somit wirtschaftlichen Gründen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewollt hat.