So liegt weder eine schriftliche Bestätigung der B. AG, dass die einmalige Zahlung von CHF 48'000.00 als Entschädigung für die entgangenen Boni anzusehen sei, in den Akten, noch wurde eine solche Bestätigung vom Beschwerdeführer als Beweis offeriert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag (employment contract) vom 8. März 2019 keinen vertraglichen Anspruch auf ein jährliches Incentive hatte, auch wenn solche Zahlungen in den Vorjahren geleistet worden sind (für das Jahr 2020 wurde ein Bonus von CHF 26‘600.00 und für die Jahre 2021 und 2022 je CHF 35‘000.00 bezahlt).