Dass die B. AG diese Abgangsentschädigung von CHF 48'000.00, wie der Beschwerdeführer geltend machen will, für die entgangenen Bonuszahlungen geleistet haben solle, kann den Akten nicht entnommen werde. Im Schreiben vom 22. Juni 2023 wurde wohl eine Abgangsentschädigung (voluntary severance payment) in der Höhe von CHF 48'000.00 angeboten, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde darin jedoch nicht erwähnt, dass dieser Betrag die entgangenen Boni entschädige, wozu im Übrigen auch keine Belege oder anderweitige Beweise vorliegen.