Der Beschwerdeführer wurde mit dieser Entschädigung, welche betragsmässig exakt drei Monatslöhnen für die Dauer der maximal möglichen Kündigungssperrfrist von 90 Tagen entspricht, nicht schlechter gestellt, als wenn ihm seine Arbeitgeberin gekündigt hätte. In diesem Fall hätte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer nämlich lediglich zwei Monatslöhne von insgesamt CHF 32'000.00 (2 x CHF 16'000.00 bei einem Jahresverdienst im Jahr 2023 von CHF 192'000.00) wegen der verlängerten Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR auszurichten gehabt. Entsprechend konnte er auf den Kündigungsschutz verzichten.