Der Beschwerdeführer hat mit seiner Arbeitgeberin mit Aufhebungsvereinbarung vom 15./20. September 2023 vereinbart, dass er eine einmalige Abgangsentschädigung von CHF 48'000.00 erhalte. Mit dieser Abfindung seien alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche abgegolten, soweit sie nicht in diesem Aufhebungsvertrag zusätzlich gewährt würden. Der Beschwerdeführer wurde mit dieser Entschädigung, welche betragsmässig exakt drei Monatslöhnen für die Dauer der maximal möglichen Kündigungssperrfrist von 90 Tagen entspricht, nicht schlechter gestellt, als wenn ihm seine Arbeitgeberin gekündigt hätte.