Die Bestimmung von Art. 341 OR will nämlich den sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befindlichen, sozial schwächeren Arbeitnehmer davor schützen, dass er während oder kurz nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses aus Furcht vor nachteiligen Folgen Verzichtserklärungen abgibt. Die relative Unverzichtbarkeit dieser Vorschriften verbietet wohl nicht, das Arbeitsverhältnis jederzeit durch den Abschluss eines auf übereinstimmenden und mängelfreien Willenserklärungen beruhenden Aufhebungsvertrags aufzulösen, jedoch darf eine solche Vereinbarung nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes führen.