Der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass er mit Aufhebungsvereinbarung (termination agreement) vom 15./20. September 2023 auf diesen Kündigungsschutz von 90 Tagen verzichtet hat. Darauf konnte er jedoch nach Art. 341 Abs. 1 i.V.m. Art. 362 Abs. 1 OR nur verzichten, wenn er mit der Aufhebungsvereinbarung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihm die B. AG gekündigt hätte. Die Bestimmung von Art.