3.3. Der Beschwerdeführer befand sich (…) im vierten Dienstjahr, in welchem nach Art. 336 Abs. 1 lit. b OR eine Kündigungssperrfrist von 90 Tagen gilt. Sofern die B. AG dem Beschwerdeführer ordentlich gekündigt hätte, hätte sich somit die sechsmonatige Kündigungsfrist nach Art. 336 c Abs. 2 OR zufolge der ärztlich bescheinigten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit um zwei Monate verlängert.