2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für die Monate Januar und Februar 2024 mangels anrechenbarem Arbeitsausfall zu Recht abgelehnt hat. Dabei ist zu prüfen, ob die Zahlung in der Höhe von CHF 48'000.00 eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers oder aber eine Gegenleistung für den Verzicht auf die Sperrfrist nach Art. 336c OR darstellt. 3. 3.1. Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b AVIG).