Insgesamt liege damit ein anrechenbarer Verdienstausfall vor, da die Zahlung in der Höhe von CHF 48'000.00 als Ausgleich für die entgangenen Boni zu qualifizieren sei. Zumal freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erst dann zu einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall führten, wenn sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG bzw. CHF 148'200.00 überschreiten würden (AVIG-Praxis ALE), sei die Auszahlung in der Höhe von CHF 48'000.00 als freiwillige Leistung nicht anrechenbar.