Insbesondere in Bezug auf den retention bonus sei zu beachten, dass der Geschäftsverlauf im Jahre 2023 bis zur Kündigung des Beschwerdeführers sehr gut gewesen sei und die Kündigung just in einem Zeitpunkt erfolgt sei, der eine Auszahlung des Boni verhindert habe. Es sei damit offensichtlich, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wohl vermutet habe, dass die Kündigung kurz vor dem Stichtag für die Ausrichtung des retention bonus problematisch gewesen sei und sie deshalb von Anfang an den Betrag in der Höhe von CHF 48'000.00 angeboten habe.