Hätte der Beschwerdeführer sodann nicht auf den Kündigungsschutz verzichtet, so wäre die Vereinbarung nicht zu Stande gekommen und er hätte weder die Abgangsentschädigung noch das Outplacement im Betrag von CHF 15'000.00 erhalten noch wäre die Konkurrenzklausel angepasst worden. Es habe sich um eine Gesamtlösung gehandelt und der Beschwerdeführer wäre finanziell schlechter gestellt gewesen, wäre es nicht zu dieser Vereinbarung gekommen und die gesetzliche Regelung anwendbar gewesen.