Die Abgangsentschädigung sei von Anfang an, bzw. bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2023, angeboten worden und gar nicht mehr Verhandlungsgegenstand gewesen. Hätte der Beschwerdeführer sodann nicht auf den Kündigungsschutz verzichtet, so wäre die Vereinbarung nicht zu Stande gekommen und er hätte weder die Abgangsentschädigung noch das Outplacement im Betrag von CHF 15'000.00 erhalten noch wäre die Konkurrenzklausel angepasst worden.