Die Auflösungsvereinbarung vom 20. September 2023 sei nach längeren Diskussionen, die nebst der Höhe des Boni insbesondere auch über die Konkurrenzklausel sowie die Kosten für ein Outplacement von CHF 15'000.00 geführt worden seien, abgeschlossen worden. Im Gegenzug habe sich der Beschwerdeführer dazu bereit erklärt, auf die Sperrfrist gemäss Art. 336c OR zu verzichten. Die Abgangsentschädigung sei von Anfang an, bzw. bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2023, angeboten worden und gar nicht mehr Verhandlungsgegenstand gewesen.