6. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die Rechtsvertreterin von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 21. Juni 2024 Beschwerde ein und stellte die Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse (folgend: Beschwerdegegnerin) vom 21. Mai 2024 bzw. die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 19. Februar 2024 seien aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 29. Februar 2024 die ihm zustehenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu gewähren. (…) III.