Der Auffassung von A., dass die Abfindung im Betrag von CHF 48'000.00 als Kompromisslösung für die entgangenen Bonuszahlungen zu werten sei, könne nicht gefolgt werden. Gemäss dem Variation Letter bestehe kein vertraglicher Anspruch auf einen Bonus, auch wenn in den vergangenen Jahren Boni gezahlt worden seien. Ebenfalls habe sich die Arbeitgeberin das Recht vorbehalten, ihr Bonussystem jederzeit zu ändern oder zu streichen. Dementsprechend könne die Abfindung nicht als Gegenleistung für den entgangenen Bonus betrachtet werden, sondern müsse als Gegenleistung für die Nichtverlängerung der Kündigungsfrist gewertet werden.