auf die Sperrfrist nach Art. 336c OR und keine freiwillige Leistung im Sinne von Art. 11a AVIG dar. Da A. aus dem Arbeitsverhältnis all seine Lohnansprüche deckende Entschädigung bis zum frühestmöglichen, durch die Sperrfrist verlängerten Vertragsende per Ende Februar 2024 erhalten habe, habe er keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten.