Eine Aufhebungsvereinbarung führe immer dazu, dass beide Seiten auf Leistungen verzichten würden, um zu einer für beide Seiten angemessenen Lösung zu finden. Eine Aufhebungsvereinbarung finde jedoch ihre Grenzen in Art. 341 Abs. 1 OR. So könne ein Arbeitnehmer lediglich dann gültig auf eine Verlängerung der Kündigungsfrist nach Art. 336c OR verzichten, wenn er im Rahmen der gegenseitigen Zugeständnisse eine angemessene Gegenleistung erhalte. A. habe eine einmalige Abfindung im Betrag von CHF 48'000.00 erhalten, mit welcher gemäss Aufhebungsvereinbarung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche abgegolten würden.