So wäre bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin die Kündigungsfrist aufgrund von Art. 336c OR während der Arbeitsunfähigkeit von A. unterbrochen worden und das Arbeitsverhältnis hätte sich bis Ende Februar 2024 verlängert. Durch die Aufhebungsvereinbarung vom 15. September 2023 habe A. auf den Kündigungsschutz verzichtet. Gemäss Aufhebungsvereinbarung seien mit der Abfindung im Betrag von CHF 48'000.00 alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche abgegolten worden. Eine Aufhebungsvereinbarung führe immer dazu, dass beide Seiten auf Leistungen verzichten würden, um zu einer für beide Seiten angemessenen Lösung zu finden.