Gemäss ärztlicher Bescheinigung war A. vom 28. September bis 9. November 2023 zu 100% arbeitsunfähig. 2. Am 15. Dezember 2023 stellte A. bei der Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2024. 3. Am 19. Februar 2024 verfügte die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh., dass A. für die im Zeitraum vom 1. Januar bis 29. Februar 2024 kontrollierten Ausfalltage nicht entschädigt werden könne. 4. Die Rechtsvertreterin von A. erhob am 21. März 2024 Einsprache gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. vom 19. Februar 2024.